Wie
bereits besprochen sind Pyton Regius, Boa Constrictor Constrictor und
Boa Constrictor imperator nicht meldepflichtog, da in Anh. V
Bundesartenschutzverordnung aufgeführt.
Die Kornnatter
muss ebenfalls nicht gemeldet werden, da sie keinem besonderen Schutz
unterliegt.
1. Welche Tiere sind
anzeigepflichtig?
Grundsätzlich sind alle nach der
Bundesartenschutzverordnung bzw. nach dem Bundesnaturschutzgesetz
besonders und streng geschützten Wirbeltiere
anzeigepflichtig.
Ob ein Tier anzeigepflichtig ist, können
Sie unter → www.WISIA.de, der Datenbank des Bundesamtes für
Naturschutz, herausfinden. Die Rechtsgrundlage für die
Bestandsanzeige ist in → § 7 Abs. 2 BArtSchV geregelt.
Von
der Anzeigepflicht gibt es Ausnahmen: Nicht anzeigepflichtig sind
z.B. der Grüne Leguan, die Königspython, die Abgottschlange
und die Rotwangen-Schmuckschildkröte. Auch eine Vielzahl von
Sittichen ist nicht anzeigepflichtig. Die Ausnahmen sind in →
Anlage 5 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführt.
2. An
welche Behörde ist die Bestandsanzeige zu senden?
Zuständig
für die Entgegennahme einer Bestandsanzeige ist in
Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen
Zuständigkeitsbereich das Tier gehalten wird/wurde.
3. Was
muss ich alles bei der Bestandsanzeige angeben?
Welche Angaben
erforderlich sind, können Sie den Formblättern entnehmen,
die wir erstellt haben, um Ihnen und uns die Meldung Ihrer Tiere zu
erleichtern. Die Formblätter senden Sie vollständig
ausgefüllt an das Regierungspräsidium.
→ Formblatt
Zugang → Formblatt Abgang
4. Wann muss ich die Anzeige
machen?
Jeder Abgang (Weitergabe, Tod, Verlust) und jeder Zugang
(auch Schenkung, Zucht oder Fund) von artgeschützten
Wirbeltieren ist anzeigepflichtig. Dabei muss sowohl der alte Halter
als auch der neue Halter eine eigene Anzeige machen. Die Anzeige muss
„unverzüglich“ erfolgen. Wir gehen davon aus, dass
eine Anzeige in der Regel innerhalb eines Monats erfolgen kann.
5.
Bekomme ich eine Bestätigung über den Eingang meiner
Anzeige?
Eine Bestätigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und
aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anzeigen leider nicht möglich.
Ist die Anzeige unvollständig, melden wir uns bei Ihnen.
6.
Welche Tiere müssen gekennzeichnet werden?
Wer lebende
Säugetiere, Vögel und Reptilien hält, welche in →
Anlage 6, Spalte 1 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführt
sind, muss diese Tiere kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht
besteht unabhängig von einer Vermarktungsabsicht.
7. Welche
Kennzeichnungsmethoden sieht das Gesetz vor?
Die
Bundesartenschutzverordnung macht genaue Vorgaben zur
Kennzeichnungsmethode: Vögel sind z.B. vorrangig geschlossen zu
beringen. Für Säugetiere und Reptilien gibt es Transponder
oder die Dokumentation. → § 13 BArtSchV, → Anlage 6
zur BArtSchV.
8. Woher bekomme ich Ringe und Transponder?
Es
dürfen nur Ringe und Transponder verwendet werden, die von
folgenden Verbänden ausgegeben werden:
• Bundesverband
für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA) →
www.bna-ev.de
• Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe
Deutschlands e.V. (ZZF) → www.zzf.de
9. Wie muss die
Fotodokumentation für Schildkröten aussehen?
• Die
Aufnahmen von Rückenpanzer und Bauchpanzer müssen in Farbe,
scharf, bildfüllend und gut ausgeleuchtet sein.
• Als
Unterlage wird kariertes Papier empfohlen. Sie können auch einen
Maßstab neben das Tier legen.
• Die Fotos sollten das
Format 9 x 13 cm haben.
Sie können unser → Formblatt zum
Ausdrucken oder Aufkleben der Fotos verwenden. Für Anträge
auf EG-Bescheinigungen legen Sie die Fotos bitte lose bei.
10.
Muss die Dokumentation aktualisiert werden?
Damit Änderungen
der Körpermerkmale nachvollziehbar bleiben, muss z.B. die
Fotodokumentation bei Schildkröten nach 1 Jahr, ab einem
Körpergewicht von 500g nach jeweils 5 Jahren aktualisiert
werden.
11. Muss ich die Fotodokumentation vorlegen?
(Nur) die
erste Dokumentation (also bei Nachzuchten oder wenn Sie Altbesitz
erstmals kennzeichnen) müssen Sie die Dokumentation doppelt
anfertigen und ein Original dem Regierungspräsidium mit der
Bestandsanzeige vorlegen. Das andere Original und die späteren
Aktualisierungen bleiben beim Tier und werden beim Besitzerwechsel
weitergegeben.
12. Für was benötige ich eine
EG-Bescheinigung?
Der Verkauf oder eine sonstige kommerzielle
Verwendung von Arten, die in Anhang A zur EG-Verordnung Nr. 338/97
aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten.
Das
Regierungspräsidium kann unter bestimmten Voraussetzungen
eine Ausnahme von diesem Vermarktungsverbot zulassen. Diese Ausnahme
heißt EG-Bescheinigung.
Ohne gültige EG-Bescheinigung
darf kein Anhang A-Tier gekauft oder verkauft werden.
Ob Sie ein
Anhang A-Tier besitzen, können Sie unter → www.WISIA.de,
der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz, herausfinden.
13.
Muss ich für jeden Verkauf eine neue Bescheinigung
beantragen?
Nein, die Bescheinigung ist für mehrere
Vermarktungsvorgänge gültig. Es ist nicht erforderlich,
dass die Bescheinigung auf den neuen Halter umgeschrieben wird. Nach
dem Tod des Tiers ist die EG-Bescheinigung an die Behörde
zurückzusenden.
14. Unter welchen Voraussetzungen kann ich
eine EG-Bescheinigung bekommen?
Eine EG-Bescheinigung kann nur
ausgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Exemplar eine
legale Herkunft hat oder dass es sich um Altbesitz handelt. Eine
legale Herkunft liegt z.B. vor, wenn ein nachgezüchtetes Tier
von legalen Elterntieren abstammt und der Zuchtstock ordnungsgemäß
gehalten wird.
15. Wie beantrage ich eine EG-Bescheinigung?
Die
EG-Bescheinigung muss mit einem speziellen 3-seitigen Vordruck
beantragt werden. Diesen erhalten Sie bei z.B. beim
Wilhelm-Köhler-Verlag, Postfach 1261, 32372 Minden oder bei der
Druckerei Weidle KG, Jurastraße 46, 72461 Albstadt. Bitte
füllen Sie nur die dritte (weiße) Seite des Formulars aus.
Den vollständig ausgefüllten und mit Datum und Unterschrift
versehenen Antrag senden Sie an das Regierungspräsidium, Referat
55. Beizufügen ist bei Schildkröten die
Fotodokumentation.
16. Was muss ich bei der Einfuhr/Ausfuhr in/aus
Nicht-EG-Staaten beachten?
Wer Arten des Anhangs A oder B der
EG-Verordnung Nr. 338/97 in die Europäische Gemeinschaft ein-
oder ausführen möchte, benötigt dafür eine Ein-
bzw. Ausfuhrgenehmigung. Zuständig ist das Bundesamt für
Naturschutz, www.bfn.de. Zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung für
Anhang B-Tiere brauchen Sie eine Vorlagebescheinigung, die Sie beim
Regierungspräsidium mit dem genannten Vordruck beantragen
müssen.
17. Was sind Herkunftsnachweise?
Herkunftsnachweise
sind Belege über die ursprüngliche Herkunft des Tieres oder
der Pflanze. Das können sein: Züchterbescheinigungen,
EG-Bescheinigungen, alte Cites-Bescheinigungen, Ein- oder
Ausfuhrdokumente.
18. Was muss in einer Züchterbescheinigung
angegeben werden?
Angegeben werden müssen: Züchter,
Tierart (deutsche und wissenschaftliche Bezeichnung), Kennzeichen
(Ringnummer, Chipnummer, Fotodokumentation,...), besondere Merkmale,
Größe, Gewicht, Alter und Geschlecht des Tiers. Es müssen
außerdem die Elterntiere aufgeführt werden bzw. es muss
bestätigt werden, dass die Nachzuchten aus einem rechtmäßigen
Zuchtstock stammen.
19. Weshalb benötige ich
Herkunftsnachweise?
Unabhängig von Verkaufsabsichten muss
jeder Halter eines besonders geschützten Tieres oder Besitzer
einer besonders geschützten Pflanze nachweisen können, dass
das Tier oder die Pflanze eine rechtmäßige Herkunft hat.
Daher sollten Sie beim Erwerb eines unter Artenschutz stehenden
Tieres oder einer unter Artenschutz stehenden Pflanze immer darauf
achten, dass Sie diesen Herkunftsnachweis vom Vorbesitzer
ausgehändigt bekommen. Dies gilt auch bei Schenkungen. Eine
Abgabebestätigung des Vorbesitzers genügt nicht. Für
„Altbesitz“ sieht das Gesetz gewisse Erleichterungen bei
der Nachweisführung vor.
20. Bei wem erhalte ich weitere
Informationen?
• Frau Folmer, miroslawa.folmer@rpt.bwl.de,
Tel.: (07071) 757 - 2258
begin_of_the_skype_highlighting (07071)
757 - 2258 end_of_the_skype_highlighting
(Nachnamen A - K und Tierhandlungen)
•Herr Ruedel,
alexander.ruedel@rpt.bwl.de, Tel.: (07071) 757 - 2260
begin_of_the_skype_highlighting (07071)
757 - 2260 end_of_the_skype_highlighting
(Nachnamen L - Z)
Haltungsbestimmungen
von Tieren in Bayern …..
Anmerkung: Dieses
Informationsblatt beinhaltet allgemeine Hinweise im Zusammenhang mit
der Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Genehmigung
oder Ablehnung einer Gefahrtierhaltung setzt eine Einzelfallprüfung
der zuständigen Behörde voraus. Entscheidend ist stets die
aktuelle Rechtslage. Irrtum vorbehalten. Stand: 01/2006v2
linnè_lang
Vorbemerkung: Ein Tier wildlebender Art ist
dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn es einer Tiergattung
angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im
Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle
(Leitsatz BayObLG Beschluß vom 12.11.1985).
Insbesondere
sind gem. Vorgabe derzeit* die nachstehenden Tiergruppen/Tierarten
als gefährliche Tiere wildlebender Arten eingestuft, deren
Haltung erlaubnispflichtig ist:
Reptilien (classis
reptilia)
(Hinweis: Bei Längenangaben ist stets das
erwachsene (adulte) Tier entscheidend, also unterfallen auch
Jungtiere, die momentan diese Maße vielleicht noch nicht
erreicht haben, der Regelung !
Panzerechsen Ordnung (ordo)
Crocodylia: Alle, hierunter fallen alle Unterordnungen (subordo),
Familien (familia), Gattungen (genus) und Arten (species) wie
Krokodile, Alligatoren, Gaviale und Kaimane.
Riesenschlangen
Familie (familia) Boidae):
Arten (species):
Tigerpython (Python
molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython
(Python natalensis), Netzpython (Python reticulatus), große
Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes
notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni
Anakonda (Eunectes beniensis), Blutpython (Python curtus),
Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora
papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia
oenpelliensis)
Unterarten (subspecies):
Diamantpython
(Morelia spilota spilota), Rautenpython (Morelia spilota
variegata),
Wichtig: Auch andere Riesenschlangen, die
ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Länge von 3 m
überschreiten, sind erlaubnispflichtig !
Giftschlangen
Überfamilie (superfamilia) caenophidia:
Giftnattern
Familie (familia) Elapidae:
alle Arten der Gattungen
(genus):
Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps),
Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis),
Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte
Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern
(Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus),
Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische
Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia);
Vipern
Familie (familia) Viperidae:
alle Arten der Gattungen
(genus)
Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern
(Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern
(Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern
(Vipera);
Grubenottern Familie (familia) Crotalidae:
alle
Arten der Gattungen (genus):
Dreieckskopfottern (Agkistrodon),
Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus), Buschmeister
(Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische
Lanzenottern (Trimesurus)
Trugnattern Familie (familia)
Boiginae die Gattungen (genus): Peitschennattern (Ahaetulla),
Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang
(Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis
tigrinus)
Seeschlangen Familie (familia) Hydrophiidae:
vollständig
Schnappschildkröten Art (species)
Chelydra serpentina und Geierschildkröten der Art (species)
Macroclemys temminckii;
Wichtig: Andere Wasser- und
Sumpfschildkröten, die ausgewachsen (adult) regelmäßig
eine Panzerlänge von 50 cm überschreiten, sind ebenfalls
erlaubnispflichtig
Krustenechsen Familie (familia)
Helodermatidae: vollständig
Warane Familie (familia)
Varanidae:
Arten (species):
Wüstenwaran (Varanus griseus),
Nilwaran (Varanus niloticus), Bengalenwaran (Varanus bengalensis),
Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis),
Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Grosswaran (Varanus
giganteus), Goulds Waran (Varanus gouldii), Papua-Waran (Varanus
salvadorii), Grey`s Waran (Varanus olivaceus), Buntwaran (Varanus
varius);
Wichtig: Andere Warane (Varanidae), die ausgewachsen
(adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne
Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls
erlaubnispflichtig
Leguane Familie (familia) Iguanidae:
Die
Art (species) Nashornleguan (Cyclura cornuta);
Wichtig: Andere
Leguane (Iguanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig
eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten,
sind ebenfalls erlaubnispflichtig !
Wirbellose Tiere
(Invertebrata)
Skorpione (ordo/Ordnung scorpiones)
Gattungen
(genus):
Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus,
Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthacus, Buthotus,
Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo, Hemiscorpius; dto
Parabuthus;
Pauschaler Hinweis zu Skorpionen: Sind die beiden
Greifzangen (Scheren) des Skorpions jeweils breiter (kräftiger)
als der mit dem Giftstachel versehene Schwanz, so könnte das
Tier mindergiftig sein = Wer starke Scheren besitzt, ist auf das Gift
nicht so angewiesen (zitiert aus: Vergiftung durch Skorpionstiche;
Autoren Kleber/Wagner/Felgenhauer/Kunze/Zilker in Dt. Ärzteblatt
25.06.1999).
erheblich giftige Spinnen
Gattungen (genus)
einschliesslich von Synonymen:
Trechona, Atrax, Hadronycha,
Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria,
Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Actinopus, Badumna,
Cteniza, Bothriocyrtum, Ummidia, Idiommata, Ixeuticus, Miturga,
Phrynarachne, Tegenaria, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana,
Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola, Poecilotheria*,
Selenocosmia*
*Hinweis zu Vogelspinnen:
Aus der Familie
(familia) Vogelspinnen/Theraphosidae sind nur die Gattung (genus)
Poecilotheria* Unterfamilie (subfamilia) Poecilotheriinae) und die
Gattung (genus) Selenocosmia* Unterfamilie (subfamilia)
Selenocosmiinae) derzeit von der Halteerlaubnispflicht des Art. 37
LStVG erfasst.
Alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüßler,
deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind grundsätzlich
als gefährlich und deshalb als erlaubnispflichtig anzusehen.
Sollten noch Fragen aufkommen können Sie gern mit uns in Kontakt treten.