Haltungsbestimmungen:



Wie bereits besprochen sind Pyton Regius, Boa Constrictor Constrictor und Boa Constrictor imperator nicht meldepflichtog, da in Anh. V Bundesartenschutzverordnung aufgeführt.

Die Kornnatter muss ebenfalls nicht gemeldet werden, da sie keinem besonderen Schutz unterliegt.


1. Welche Tiere sind anzeigepflichtig?
Grundsätzlich sind alle nach der Bundesartenschutzverordnung bzw. nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders und streng geschützten Wirbeltiere anzeigepflichtig.
Ob ein Tier anzeigepflichtig ist, können Sie unter → www.WISIA.de, der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz, herausfinden. Die Rechtsgrundlage für die Bestandsanzeige ist in → § 7 Abs. 2 BArtSchV geregelt.
Von der Anzeigepflicht gibt es Ausnahmen: Nicht anzeigepflichtig sind z.B. der Grüne Leguan, die Königspython, die Abgottschlange und die Rotwangen-Schmuckschildkröte. Auch eine Vielzahl von Sittichen ist nicht anzeigepflichtig. Die Ausnahmen sind in → Anlage 5 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführt.
2. An welche Behörde ist die Bestandsanzeige zu senden?
Zuständig für die Entgegennahme einer Bestandsanzeige ist in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen Zuständigkeitsbereich das Tier gehalten wird/wurde.
3. Was muss ich alles bei der Bestandsanzeige angeben?
Welche Angaben erforderlich sind, können Sie den Formblättern entnehmen, die wir erstellt haben, um Ihnen und uns die Meldung Ihrer Tiere zu erleichtern. Die Formblätter senden Sie vollständig ausgefüllt an das Regierungspräsidium.
→ Formblatt Zugang → Formblatt Abgang
4. Wann muss ich die Anzeige machen?
Jeder Abgang (Weitergabe, Tod, Verlust) und jeder Zugang (auch Schenkung, Zucht oder Fund) von artgeschützten Wirbeltieren ist anzeigepflichtig. Dabei muss sowohl der alte Halter als auch der neue Halter eine eigene Anzeige machen. Die Anzeige muss „unverzüglich“ erfolgen. Wir gehen davon aus, dass eine Anzeige in der Regel innerhalb eines Monats erfolgen kann.
5. Bekomme ich eine Bestätigung über den Eingang meiner Anzeige?
Eine Bestätigung ist gesetzlich nicht vorgesehen und aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anzeigen leider nicht möglich. Ist die Anzeige unvollständig, melden wir uns bei Ihnen.
6. Welche Tiere müssen gekennzeichnet werden?
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien hält, welche in → Anlage 6, Spalte 1 zur Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, muss diese Tiere kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig von einer Vermarktungsabsicht.
7. Welche Kennzeichnungsmethoden sieht das Gesetz vor?
Die Bundesartenschutzverordnung macht genaue Vorgaben zur Kennzeichnungsmethode: Vögel sind z.B. vorrangig geschlossen zu beringen. Für Säugetiere und Reptilien gibt es Transponder oder die Dokumentation. → § 13 BArtSchV, → Anlage 6 zur BArtSchV.
8. Woher bekomme ich Ringe und Transponder?
Es dürfen nur Ringe und Transponder verwendet werden, die von folgenden Verbänden ausgegeben werden:
• Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA) → www.bna-ev.de
• Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF) → www.zzf.de
9. Wie muss die Fotodokumentation für Schildkröten aussehen?
• Die Aufnahmen von Rückenpanzer und Bauchpanzer müssen in Farbe, scharf, bildfüllend und gut ausgeleuchtet sein.
• Als Unterlage wird kariertes Papier empfohlen. Sie können auch einen Maßstab neben das Tier legen.
• Die Fotos sollten das Format 9 x 13 cm haben.
Sie können unser → Formblatt zum Ausdrucken oder Aufkleben der Fotos verwenden. Für Anträge auf EG-Bescheinigungen legen Sie die Fotos bitte lose bei.
10. Muss die Dokumentation aktualisiert werden?
Damit Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar bleiben, muss z.B. die Fotodokumentation bei Schildkröten nach 1 Jahr, ab einem Körpergewicht von 500g nach jeweils 5 Jahren aktualisiert werden.
11. Muss ich die Fotodokumentation vorlegen?
(Nur) die erste Dokumentation (also bei Nachzuchten oder wenn Sie Altbesitz erstmals kennzeichnen) müssen Sie die Dokumentation doppelt anfertigen und ein Original dem Regierungspräsidium mit der Bestandsanzeige vorlegen. Das andere Original und die späteren Aktualisierungen bleiben beim Tier und werden beim Besitzerwechsel weitergegeben.
12. Für was benötige ich eine EG-Bescheinigung?
Der Verkauf oder eine sonstige kommerzielle Verwendung von Arten, die in Anhang A zur EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind, ist grundsätzlich verboten. Das
Regierungspräsidium kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von diesem Vermarktungsverbot zulassen. Diese Ausnahme heißt EG-Bescheinigung.
Ohne gültige EG-Bescheinigung darf kein Anhang A-Tier gekauft oder verkauft werden.
Ob Sie ein Anhang A-Tier besitzen, können Sie unter → www.WISIA.de, der Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz, herausfinden.
13. Muss ich für jeden Verkauf eine neue Bescheinigung beantragen?
Nein, die Bescheinigung ist für mehrere Vermarktungsvorgänge gültig. Es ist nicht erforderlich, dass die Bescheinigung auf den neuen Halter umgeschrieben wird. Nach dem Tod des Tiers ist die EG-Bescheinigung an die Behörde zurückzusenden.
14. Unter welchen Voraussetzungen kann ich eine EG-Bescheinigung bekommen?
Eine EG-Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass das Exemplar eine legale Herkunft hat oder dass es sich um Altbesitz handelt. Eine legale Herkunft liegt z.B. vor, wenn ein nachgezüchtetes Tier von legalen Elterntieren abstammt und der Zuchtstock ordnungsgemäß gehalten wird.
15. Wie beantrage ich eine EG-Bescheinigung?
Die EG-Bescheinigung muss mit einem speziellen 3-seitigen Vordruck beantragt werden. Diesen erhalten Sie bei z.B. beim Wilhelm-Köhler-Verlag, Postfach 1261, 32372 Minden oder bei der Druckerei Weidle KG, Jurastraße 46, 72461 Albstadt. Bitte füllen Sie nur die dritte (weiße) Seite des Formulars aus. Den vollständig ausgefüllten und mit Datum und Unterschrift versehenen Antrag senden Sie an das Regierungspräsidium, Referat 55. Beizufügen ist bei Schildkröten die Fotodokumentation.
16. Was muss ich bei der Einfuhr/Ausfuhr in/aus Nicht-EG-Staaten beachten?
Wer Arten des Anhangs A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 in die Europäische Gemeinschaft ein- oder ausführen möchte, benötigt dafür eine Ein- bzw. Ausfuhrgenehmigung. Zuständig ist das Bundesamt für Naturschutz, www.bfn.de. Zur Erlangung einer Ausfuhrgenehmigung für Anhang B-Tiere brauchen Sie eine Vorlagebescheinigung, die Sie beim Regierungspräsidium mit dem genannten Vordruck beantragen müssen.
17. Was sind Herkunftsnachweise?
Herkunftsnachweise sind Belege über die ursprüngliche Herkunft des Tieres oder der Pflanze. Das können sein: Züchterbescheinigungen, EG-Bescheinigungen, alte Cites-Bescheinigungen, Ein- oder Ausfuhrdokumente.
18. Was muss in einer Züchterbescheinigung angegeben werden?
Angegeben werden müssen: Züchter, Tierart (deutsche und wissenschaftliche Bezeichnung), Kennzeichen (Ringnummer, Chipnummer, Fotodokumentation,...), besondere Merkmale, Größe, Gewicht, Alter und Geschlecht des Tiers. Es müssen außerdem die Elterntiere aufgeführt werden bzw. es muss bestätigt werden, dass die Nachzuchten aus einem rechtmäßigen Zuchtstock stammen.
19. Weshalb benötige ich Herkunftsnachweise?
Unabhängig von Verkaufsabsichten muss jeder Halter eines besonders geschützten Tieres oder Besitzer einer besonders geschützten Pflanze nachweisen können, dass das Tier oder die Pflanze eine rechtmäßige Herkunft hat. Daher sollten Sie beim Erwerb eines unter Artenschutz stehenden Tieres oder einer unter Artenschutz stehenden Pflanze immer darauf achten, dass Sie diesen Herkunftsnachweis vom Vorbesitzer ausgehändigt bekommen. Dies gilt auch bei Schenkungen. Eine Abgabebestätigung des Vorbesitzers genügt nicht. Für „Altbesitz“ sieht das Gesetz gewisse Erleichterungen bei der Nachweisführung vor.
20. Bei wem erhalte ich weitere Informationen?
• Frau Folmer, miroslawa.folmer@rpt.bwl.de, Tel.: (07071) 757 - 2258 begin_of_the_skype_highlighting            (07071) 757 - 2258      end_of_the_skype_highlighting (Nachnamen A - K und Tierhandlungen)
•Herr Ruedel, alexander.ruedel@rpt.bwl.de, Tel.: (07071) 757 - 2260 begin_of_the_skype_highlighting            (07071) 757 - 2260      end_of_the_skype_highlighting (Nachnamen L - Z)




Haltungsbestimmungen von Tieren in Bayern …..


Anmerkung: Dieses Informationsblatt beinhaltet allgemeine Hinweise im Zusammenhang mit der Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Genehmigung oder Ablehnung einer Gefahrtierhaltung setzt eine Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde voraus. Entscheidend ist stets die aktuelle Rechtslage. Irrtum vorbehalten. Stand: 01/2006v2 linnè_lang

Vorbemerkung: Ein Tier wildlebender Art ist dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn es einer Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle (Leitsatz BayObLG Beschluß vom 12.11.1985).

Insbesondere sind gem. Vorgabe derzeit* die nachstehenden Tiergruppen/Tierarten als gefährliche Tiere wildlebender Arten eingestuft, deren Haltung erlaubnispflichtig ist:

Reptilien (classis reptilia)
(Hinweis: Bei Längenangaben ist stets das erwachsene (adulte) Tier entscheidend, also unterfallen auch Jungtiere, die momentan diese Maße vielleicht noch nicht erreicht haben, der Regelung !

Panzerechsen Ordnung (ordo) Crocodylia: Alle, hierunter fallen alle Unterordnungen (subordo), Familien (familia), Gattungen (genus) und Arten (species) wie Krokodile, Alligatoren, Gaviale und Kaimane.

Riesenschlangen Familie (familia) Boidae):
Arten (species):
Tigerpython (Python molurus), Felsenpython (Python sebae), südlicher Felsenpython (Python natalensis), Netzpython (Python reticulatus), große Anakonda (Eunectes murinus), südliche Anakonda (Eunectes notaeus), Schauensees Anakonda (Eunectes deschauenseei), Beni Anakonda (Eunectes beniensis), Blutpython (Python curtus), Amethystpython (Morelia amethistina), Papua-Wasserpython (Apodora papuana), Olivpython (Liasis olivaceus), Oenpellipython (Morelia oenpelliensis)

Unterarten (subspecies):
Diamantpython (Morelia spilota spilota), Rautenpython (Morelia spilota variegata),

Wichtig: Auch andere Riesenschlangen, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten, sind erlaubnispflichtig !

Giftschlangen Überfamilie (superfamilia) caenophidia:

Giftnattern Familie (familia) Elapidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Todesottern (Acanthophis), Schildkobras (Aspidelaps), Wasserkobras (Boulengerina), Kraits (Bungarus), Mambas (Dendroaspis), Ringhalskobras (Hemachatus), Bauchdrüsenottern (Maticora), Echte Korallenschlangen (Micrurus), Echte Kobras (Naja), Tigerottern (Notechis), Königskobras (Ophiophagus), Taipans (Oxyuranus), Schwarzottern (Pseudechis), Waldkobras (Pseudohaje), Australische Scheinkobras (Pseudonaja), Wüstenkobras (Walterinnesia);

Vipern Familie (familia) Viperidae:
alle Arten der Gattungen (genus)
Buschvipern (Atheris), Puffottern (Bitis), Hornvipern (Cerastes), Sandrassel-Ottern (Echis), Macmahon-Vipern (Eristicophis), Trughornvipern (Pseudocerastes), Echte Vipern (Vipera);

Grubenottern Familie (familia) Crotalidae:
alle Arten der Gattungen (genus):
Dreieckskopfottern (Agkistrodon), Lanzenottern (Bothrops), Klapperschlangen (Crotalus), Buschmeister (Lachesis), Zwergklapperschlangen (Sistrurus), Asiatische Lanzenottern (Trimesurus)

Trugnattern Familie (familia) Boiginae die Gattungen (genus): Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis), Tigernattern (Rhabdophis tigrinus)

Seeschlangen Familie (familia) Hydrophiidae: vollständig

Schnappschildkröten Art (species) Chelydra serpentina und Geierschildkröten der Art (species) Macroclemys temminckii;

Wichtig: Andere Wasser- und Sumpfschildkröten, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Panzerlänge von 50 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig

Krustenechsen Familie (familia) Helodermatidae: vollständig

Warane Familie (familia) Varanidae:
Arten (species):
Wüstenwaran (Varanus griseus), Nilwaran (Varanus niloticus), Bengalenwaran (Varanus bengalensis), Bindenwaran (Varanus salvator), Komodowaran (Varanus komodoensis), Weißkehlwaran (Varanus albigularis), Grosswaran (Varanus giganteus), Goulds Waran (Varanus gouldii), Papua-Waran (Varanus salvadorii), Grey`s Waran (Varanus olivaceus), Buntwaran (Varanus varius);

Wichtig: Andere Warane (Varanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig

Leguane Familie (familia) Iguanidae:
Die Art (species) Nashornleguan (Cyclura cornuta);

Wichtig: Andere Leguane (Iguanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig !

Wirbellose Tiere (Invertebrata)

Skorpione (ordo/Ordnung scorpiones)
Gattungen (genus):
Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthacus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo, Hemiscorpius; dto Parabuthus;

Pauschaler Hinweis zu Skorpionen: Sind die beiden Greifzangen (Scheren) des Skorpions jeweils breiter (kräftiger) als der mit dem Giftstachel versehene Schwanz, so könnte das Tier mindergiftig sein = Wer starke Scheren besitzt, ist auf das Gift nicht so angewiesen (zitiert aus: Vergiftung durch Skorpionstiche; Autoren Kleber/Wagner/Felgenhauer/Kunze/Zilker in Dt. Ärzteblatt 25.06.1999).

erheblich giftige Spinnen
Gattungen (genus) einschliesslich von Synonymen:
Trechona, Atrax, Hadronycha, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria, Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Actinopus, Badumna, Cteniza, Bothriocyrtum, Ummidia, Idiommata, Ixeuticus, Miturga, Phrynarachne, Tegenaria, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana, Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola, Poecilotheria*, Selenocosmia*
*Hinweis zu Vogelspinnen:
Aus der Familie (familia) Vogelspinnen/Theraphosidae sind nur die Gattung (genus) Poecilotheria* Unterfamilie (subfamilia) Poecilotheriinae) und die Gattung (genus) Selenocosmia* Unterfamilie (subfamilia) Selenocosmiinae) derzeit von der Halteerlaubnispflicht des Art. 37 LStVG erfasst.

Alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüßler, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind grundsätzlich als gefährlich und deshalb als erlaubnispflichtig anzusehen.




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